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Burkini-Eklat in Österreich: Urteil gegen Hotelchef

Burkini-Verbot im Hotelpool? Österreichs Justiz greift durch – und das Urteil könnte viele Hotels jetzt nervös machen.

08.07.2026, 15:23 Uhr

Gericht sieht Burkini-Verbot in Salzburger Hotelpool als Diskriminierung

Im Streit um ein Burkini-Verbot in einem Hotel in Salzburg hat das Landesverwaltungsgericht die Regelung als diskriminierend eingestuft. In einem Berufungsverfahren bestätigte das Gericht Geldstrafen gegen die Hotelmanagerin und den Hotelmanager. Nach Auffassung des Gerichts wurden zwei muslimische Frauen wegen ihrer Religion benachteiligt. Zuerst hatten die „Salzburger Nachrichten“ über den Fall berichtet.

Die beiden Verantwortlichen des Hotels hatten den Gästen untersagt, mit Ganzkörper-Badeanzügen in den Pool zu gehen. Zur Begründung verwiesen sie zunächst auf hygienische Bedenken. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dafür keine ausreichenden Nachweise vorgelegt wurden.

Laut Gerichtsentscheidung sollen die Frauen zudem aufgefordert worden sein, sich anzupassen. Dabei sei auch gefallen, man könne „mit Burkini vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen“, aber nicht in Österreich.

Strafen von jeweils 100 Euro bestätigt

Die beiden betroffenen Österreicherinnen wandten sich daraufhin an die zuständige Bezirksbehörde. In erster Instanz wurden gegen die Geschäftsführerin und den Geschäftsführer Verwaltungsstrafen von jeweils 100 Euro verhängt. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerden dagegen nun ab.

Eine der Frauen sagte den „Salzburger Nachrichten“, viele Menschen bedeckten ihren Körper aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen oder persönlichen Gründen. Es sei eine „tiefe Demütigung“, wenn Betroffene gezwungen würden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemand geschädigt werde.

Von der Österreichischen Hotelvereinigung (ÖHV) hieß es, Burkinis seien bislang nicht als Problem aufgefallen. Zwar handle es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, zugleich sorge sie aber für Orientierung im Umgang mit solchen Fällen, sagte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur. Gegen das Urteil ist noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof möglich.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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