Das Urteil des Landgerichts München I gegen einen früheren Dokumentarfilmer wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung eines Kindes in Brasilien ist nun endgültig rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mannes im Wesentlichen als unbegründet zurück, wie das Gericht mitteilte. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. (Az. 1 StR 169/26)
Im November 2025 hatte das Landgericht den damals 78-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Kammer missbrauchte der Mann ab Ende 2019 in Brasilien die damals elfjährige Nichte seiner damaligen Partnerin in mindestens 22 Fällen schwer sexuell und filmte die Taten jeweils.
Verteidigung mit angeblichen „Gepflogenheiten“
Wie der Vorsitzende Richter damals erklärte, kam der Fall nur durch die Recherchen einer Journalistin ans Licht. Ein psychiatrisches Gutachten hatte ergeben, dass der Angeklagte nicht pädophil sei. Vor Gericht rechtfertigte er sich unter anderem mit angeblichen „Gepflogenheiten“ in Brasilien und sagte, er habe das Mädchen „einfach nicht als Kind gesehen“.
Nach Angaben des BGH läuft in Brasilien zudem ein weiteres Strafverfahren gegen den Deutschen. Dort sei er bereits in Abwesenheit zu 30 Jahren Haft verurteilt worden, allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Fall hatte in Brasilien große mediale Aufmerksamkeit ausgelöst. Dem Mann wurde dort vorgeworfen, seine Tätigkeit als Reiseveranstalter genutzt zu haben, um bei Touren auf dem Amazonas und durch den Dschungel Kunden den Missbrauch Minderjähriger zu ermöglichen.

Missbrauch im Münchner Verfahren weitgehend eingeräumt
Im Münchner Prozess stand ausschließlich die Nichte seiner früheren Lebensgefährtin im Mittelpunkt. Die junge Frau, die unter äußerst schwierigen sozialen Bedingungen aufwuchs, ist heute 18 Jahre alt. Nach den Feststellungen des Gerichts war sie dem Angeklagten von ihrem Bruder und ihrer teils inhaftierten Mutter gegen Geld überlassen worden. Den über Jahre andauernden Missbrauch räumte der Mann im Grundsatz ein.
Der BGH erklärte, bei der Überprüfung des Urteils seien zwar Fehler bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung sowie bei der Strafzumessung festgestellt worden. Diese hätten sich jedoch nicht auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt. Deshalb blieb das Urteil bestehen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion