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BGH fragt EuGH: Gilt Datenschutz sogar zuhause?

Darf man Chats weiterleiten oder Verwandte heimlich filmen? Zwei brisante Fälle landen beim BGH – Luxemburg soll Klarheit bringen.

17.09.2026, 11:41 Uhr

BGH legt EuGH Fragen zur privaten Ausnahme in der DSGVO vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, wann die Ausnahme für rein private oder familiäre Tätigkeiten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Dazu hat der erste Zivilsenat in zwei Verfahren mehrere Fragen nach Luxemburg weitergereicht.

Im ersten Fall geht es um einen Familienstreit: Eine Mutter verklagte ihre Tochter, weil diese sie in der Wohnung heimlich mit einer Videokamera gefilmt und das Material später an die Polizei übergeben haben soll. Im zweiten Verfahren steht eine Frau im Mittelpunkt, die nach einem Zerwürfnis private WhatsApp-Nachrichten einer ehemaligen Freundin an deren Arbeitgeber weiterleitete. Die Betroffene verlor anschließend ihre Arbeitsstelle und fordert nun eine Geldentschädigung.

Streitpunkt: Gilt die DSGVO oder die Haushaltsausnahme?

In den Verfahren aus Hessen und Niedersachsen muss geklärt werden, ob die Beklagten gegen Datenschutzrecht verstoßen haben oder ob die sogenannte Haushaltsausnahme greift. Diese Ausnahme besagt, dass die DSGVO nicht anwendbar ist, wenn personenbezogene Daten ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich verarbeitet werden.

Der BGH möchte nun genauer wissen, wie eng oder weit dieser Begriff auszulegen ist. Bis zu einer Entscheidung des EuGH wurden beide Verfahren ausgesetzt.

Zwar müssen die deutschen Gerichte nach einer Vorabentscheidung weiterhin selbst das endgültige Urteil in den Einzelfällen fällen. Dabei sind sie jedoch an die rechtlichen Vorgaben aus Luxemburg gebunden.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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