Wer ein Fitnessstudio-Abo online kündigen will, soll dies ohne Umwege tun können. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass auf der Bestätigungsseite einer Online-Kündigung keine Hinweise auf Alternativen wie eine Vertragspause erscheinen dürfen.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Fitnesskette FitX aus Essen, die sich selbst als zweitgrößten Anbieter Deutschlands bezeichnet. Nach Angaben des vzbv wurden Kundinnen und Kunden nach dem Klick auf „Vertrag kündigen“ auf eine Seite weitergeleitet, auf der über dem Kündigungsformular gut sichtbar die Möglichkeit hervorgehoben wurde, den Vertrag stattdessen beitragsfrei ruhen zu lassen.
Bestätigungsseite muss unmittelbar erreichbar sein
Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt das gegen die gesetzlichen Vorgaben. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Online-Kündigungen ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst muss ein Unternehmen eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Bestätigungsseite führt. Sowohl die Schaltfläche als auch diese Seite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 noch abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts musste die Bestätigungsseite zwar einfach auffindbar und ohne zusätzlichen Aufwand nutzbar sein. Es sei aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dort auch Wege aufzuzeigen, mit denen eine Kündigung vermieden werden könne. Der Hinweis auf die Vertragspause sei nicht aufdringlich und lenke Verbraucher nicht wesentlich vom eigentlichen Kündigungsvorgang ab.
BGH hebt Urteil auf und verurteilt FitX zur Unterlassung
Der vzbv legte gegen dieses Urteil Revision ein – mit Erfolg. Der erste Senat des BGH hob die Entscheidung aus Düsseldorf auf und verurteilte FitX zur Unterlassung. Die Bestätigungsseite dürfe keine Angaben, Angebote oder Informationen enthalten, die über die im BGB vorgesehenen Angaben hinausgehen, etwa zur Art der Kündigung oder zur Vertragsbezeichnung. Das Gericht führt den Fall unter dem Aktenzeichen I ZR 200/25.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Bestätigungsseite einen klar begrenzten Zweck: Sie dient allein dazu, die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und die Kündigungserklärung abzugeben. Hinweise auf Alternativen wie das Pausieren des Vertrags haben dort demnach nichts zu suchen.
Der BGH betonte zudem, dass nur so dem Ziel des Gesetzes Rechnung getragen werde, Verbraucherinnen und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen.
Verbraucherschützer begrüßen das Urteil
Der vzbv bezeichnete die Entscheidung als gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Vzbv-Vorständin Ramona Pop erklärte, der BGH stelle klar: „Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks.“ Unternehmen dürften die Bestätigungsseite nicht dazu nutzen, Menschen doch noch von einer Kündigung abzubringen.
FitX hatte diese Sichtweise vor der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe im Mai noch zurückgewiesen. Eine Sprecherin erklärte damals, die Vertragspause sei keine bloße Werbemaßnahme, sondern eine in den Geschäftsbedingungen geregelte Option. Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht endgültig beenden, sondern nur vorübergehend aussetzen wollten, sei der Hinweis eine sachliche Information. An der Möglichkeit zur Kündigung ändere das aus Sicht des Unternehmens nichts.
Nach der Entscheidung teilte FitX nun mit, man werde das Urteil selbstverständlich beachten und habe die Kündigungsseite bereits entsprechend angepasst. Auch künftig würden Kündigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bearbeitet, erklärte eine Sprecherin.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber