Politik

Fußfessel, Haft, Härte: Stoppt das den Terror?

Er stand längst auf dem Radar – trotzdem schlug der CSD-Attentäter zu. Jetzt fordert Dobrindt harte Konsequenzen.

28.07.2026, 15:12 Uhr

Nach dem islamistischen Anschlag am Rande des Christopher Street Day in Berlin wird in der Politik über schärfere Maßnahmen zur Terrorabwehr diskutiert. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) stellt dabei drei Punkte in den Mittelpunkt: eine engere Überwachung sogenannter Gefährder, die Möglichkeit einer Präventivhaft und strengere Regeln im Jugendstrafrecht. Doch was ist damit konkret gemeint – und was würde sich dadurch ändern?

Was bedeutet der Begriff „Gefährder“?

Als Gefährder gelten nach Definition des Bundeskriminalamts Personen, bei denen begründet angenommen wird, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen könnten. Nach Angaben des BKA werden derzeit 410 Menschen dem islamistischen Spektrum in dieser Kategorie zugerechnet.

Nach Recherchen von WDR, NDR und Süddeutscher Zeitung war auch der mutmaßliche Berliner CSD-Angreifer Abdul B. bereits als Gefährder eingestuft. Ein Analysewerkzeug des BKA soll ihn sogar als Hochrisikoperson bewertet haben. Dobrindt sagte im ARD-Interview, der Mann sei den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen. In Berlin habe es technische Überwachungsmaßnahmen gegeben, diese hätten den Anschlag aber nicht verhindert.

Welche Maßnahmen stehen nun zur Debatte?

Der Innenminister plädiert dafür, die Bewegungsfreiheit gefährlicher Personen stärker zu beschränken – etwa durch einen häufigeren Einsatz elektronischer Fußfesseln. Außerdem hält er Präventivhaft für Gefährder für zwingend notwendig und will erreichen, dass entsprechende Regelungen bundesweit einheitlicher umgesetzt werden können.

Darüber hinaus fordert Dobrindt Änderungen beim Jugendstrafrecht. Aus seiner Sicht braucht es Regeln, die verhindern, dass Gefährder nach Jugendstrafrecht behandelt werden oder auf Bewährung in Freiheit bleiben.

Zumindest bei der elektronischen Fußfessel kommt Unterstützung aus der SPD. Der innenpolitische Sprecher Sebastian Fiedler bezeichnete sie als sinnvolle Ergänzung der bisherigen Instrumente.

Was würde sich praktisch ändern?

Sowohl die elektronische Überwachung als auch Formen des vorbeugenden Gewahrsams existieren bereits heute. Das BKA-Gesetz erlaubt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung für einen begrenzten Zeitraum, wenn eine konkrete Straftat droht oder deren Eintritt als wahrscheinlich gilt. Dafür ist eine richterliche Anordnung nötig.

Neu ist dabei die Einordnung des BKA: Nach Angaben eines Behördensprechers wurde diese Möglichkeit im BKA-Gesetz bislang noch nie genutzt.

Vorbeugende Überwachung per Fußfessel ist nach Auskunft des BKA vor allem Sache der Länder auf Grundlage ihrer Polizeigesetze. Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung trugen Ende Juni bundesweit 147 Menschen eine elektronische Fußfessel. In 18 Fällen geschah das nach Landespolizeirecht, 128 Betroffene waren bereits verurteilte Straftäter, bei denen ein Rückfall verhindert werden soll.

Insgesamt wird dieses Instrument also eher selten eingesetzt. Ähnlich ist es bei der Präventivhaft. Das BKA-Gesetz erlaubt keine längere vorbeugende Haft, sondern nur sehr kurzfristige Freiheitsentziehungen. In Bayern dagegen ist nach richterlicher Anordnung ein Gewahrsam von bis zu zwei Monaten möglich. Andere Länder setzen deutlich engere Grenzen.

Dobrindts Vorstoß zielt deshalb vor allem auf eine einheitlichere Handhabung in Deutschland. Auch Fiedler verweist darauf, dass die Voraussetzungen für Präventivhaft in den Ländern bislang sehr unterschiedlich geregelt sind.

Können solche Verschärfungen Anschläge verhindern?

Der Tübinger Kriminologe Jörg Kinzig mahnt, die Wirkung solcher Maßnahmen nicht zu überschätzen. Eine elektronische Fußfessel allein werde jemanden, der fest entschlossen sei, eine schwere Tat zu begehen, vermutlich nicht stoppen. Selbst wenn ein Alarm ausgelöst werde, sei nicht automatisch sofort ein Polizeibeamter vor Ort.

Dass die Maßnahme bisher nur vergleichsweise selten angeordnet wird, erklärt Kinzig mit dem erheblichen Eingriff in Grundrechte. Richter müssten deshalb besonders sorgfältig prüfen, ob belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefahr vorliegen. Genau darin liege die grundsätzliche Schwierigkeit der Gefahrenabwehr: Wie verlässlich ist die Einschätzung, dass eine Person tatsächlich gefährlich ist – und wie hoch ist das reale Risiko?

Ähnlich bewertet der Kriminologe die Präventivhaft. Auch bei einer Gefahrenprognose gelte: Die meisten als gefährlich eingeschätzten Menschen begehen am Ende keine schweren Straftaten. Entscheidend und zugleich schwierig sei es, jene treffsicher zu identifizieren, die tatsächlich zuschlagen werden.

Wie wird eine Verschärfung des Jugendstrafrechts bewertet?

Besonders skeptisch sieht Kinzig den Vorschlag, Gefährder grundsätzlich nicht mehr nach Jugendstrafrecht zu behandeln. Schon heute können Gerichte ab 18 Jahren Erwachsenenstrafrecht anwenden.

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren wird im Einzelfall geprüft, ob eine jugendtypische Verfehlung vorliegt oder ob es Anzeichen für eine Reifeverzögerung gibt. In solchen Fällen kann weiterhin Jugendstrafrecht angewendet werden. Für nur eine bestimmte Tätergruppe an diesen Regeln zu drehen, hält Kinzig daher für wenig überzeugend.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

Zurück zur Startseite →
Kommentare 0
Hinterlassen Sie Ihren Kommentar

TOP Neueste Meldungen