BGH prüft Videoüberwachung in privater Wohnküche
Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Frage, ob eine Kameraüberwachung in einer privaten Küche rechtlich zulässig ist. Geklagt hat eine Mutter gegen ihre Tochter und deren Ehemann. Sie wirft dem Paar vor, sie in dessen Küche ohne ihr Wissen gefilmt zu haben. Nun soll geklärt werden, ob darin ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder gegen Vorschriften des deutschen Zivilrechts liegt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch, der Fall werfe mehrere komplexe Rechtsfragen auf. Im Mittelpunkt steht unter anderem die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO. Diese sieht vor, dass die europäischen Datenschutzregeln nicht gelten, wenn Daten ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden.
Streit um Reichweite der Haushaltsausnahme
Die Klägerin lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Ehemann in einem Haus. Während die Mutter eine Wohnung im oberen Stockwerk bewohnte, nutzte das Ehepaar den unteren Bereich. Die Mutter durfte auch die Küche im Erdgeschoss betreten. Genau dieser Raum wurde jedoch per Videokamera überwacht.
Brisant wurde der Fall, als die Tochter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines mutmaßlichen Diebstahls Aufnahmen der Polizei übergab. Die Mutter hält dieses Vorgehen für rechtswidrig. Sie verlangt unter anderem die Löschung der gespeicherten Daten sowie Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Celle hatte zuvor entschieden, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliege, weil sich die Überwachung ausschließlich auf privaten Wohnraum bezogen habe. Der erste Zivilsenat des BGH sieht diese Bewertung allerdings nicht ohne Weiteres als überzeugend an. Nach vorläufiger Einschätzung ist insbesondere offen, wie weit der Begriff des familiären Bereichs im Sinne der Haushaltsausnahme reicht. Zudem könnte von Bedeutung sein, dass die Aufnahmen offenbar auch zur Unterstützung einer Strafanzeige dienten.
EuGH könnte eingeschaltet werden
Der BGH erwägt deshalb, die offenen Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Eine solche Vorlage werde ernsthaft geprüft, sagte Koch am Ende der Verhandlung. Mit einer endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe ist wohl erst in einigen Monaten zu rechnen.
Az.: I ZR 289/25
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion