OVG Münster erlaubt vorläufig weiteren Verkauf von smartem Haustier-Futterautomaten
Ein mit Kamera und Mikrofon ausgestatteter Futterautomat für Haustiere darf vorerst weiter verkauft werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Eilverfahren die Beschwerde gegen eine vorherige Gerichtsentscheidung zurückgewiesen. Damit bleibt es zunächst dabei, dass das von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verkaufsverbot nicht greift. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 13 B 18/26).
Die Bundesnetzagentur hatte Bedenken, dass das Gerät unbemerkt Bild- und Tonaufnahmen ermöglichen könnte. Nach Auffassung des 13. Senats ist bei dem als „Smart Pet Feeder“ bezeichneten Produkt jedoch offensichtlich, dass es dazu dient, Haustiere aus der Ferne zu beobachten und mit ihnen zu kommunizieren. Zudem lasse sich über eine App auch die Fütterung steuern.
Die Behörde hatte sich auf eine Vorschrift berufen, die Telekommunikationsanlagen verbietet, wenn Mitschnitte oder Abhörvorgänge bei normaler Nutzung für Verbraucher nicht erkennbar sind. Nach Ansicht des Gerichts trifft das auf diesen Futterautomaten jedoch nicht zu.
Bereits in der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Köln die Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht geteilt. Zuständig sind die Gerichte in Nordrhein-Westfalen, weil die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn hat.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber