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Private Chats weiterleiten: Wann wird’s heikel?

Darf deine Freundin private Chats einfach weiterleiten? Ein BGH-Fall könnte jetzt das Chat-Geheimnis neu definieren.

30.07.2026, 13:45 Uhr

BGH prüft Weiterleitung privater WhatsApp-Chats nach Streit unter Freundinnen

Nach dem Zerwürfnis zweier Freundinnen beschäftigt ein Fall um weitergeleitete WhatsApp-Nachrichten nun den Bundesgerichtshof (BGH). Im Kern geht es um die Frage, ob das Teilen vertraulicher Chats aus dem privaten Umfeld gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

Eine der Frauen arbeitete in einer Arztpraxis und schrieb ihrer Freundin in privaten Nachrichten über Zustände am Arbeitsplatz. Nach einem Streit leitete die Freundin die Chats jedoch an die Lebensgefährtin des Praxischefs weiter. Die Folge: Die Mitarbeiterin verlor ihren Job. Anschließend zog sie vor Gericht und verlangte 7.500 Euro Entschädigung.

BGH befasst sich mit der sogenannten Haushaltsausnahme

Die Karlsruher Richter prüften am Donnerstag, ob die Weitergabe der Nachrichten noch unter die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO fällt. Diese Ausnahme gilt für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Entscheidend ist damit, ob das Weiterleiten der Chats noch dem privaten Bereich zuzuordnen ist oder bereits darüber hinausgeht.

Im bisherigen Verfahren kamen die Frankfurter Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der BGH ließ nun erkennen, dass möglicherweise der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet werden könnte, um die datenschutzrechtliche Kernfrage zu klären.

Landgericht: Weiterleitung war unzulässig

In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt der Klägerin recht gegeben. Es verurteilte die frühere Freundin zur Zahlung von 7.500 Euro Schadenersatz. Nach Auffassung des Gerichts lag in der Weitergabe der Nachrichten eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zur Begründung hieß es, die Chats seien nicht bloß im privaten Kreis geblieben, sondern gezielt an eine Person mit Nähe zum Arbeitgeber weitergegeben worden. Damit habe die Beklagte den rein persönlichen Bereich verlassen.

Zudem habe sie nach eigenen Angaben die Arztpraxis schützen wollen. Aus Sicht des Landgerichts sprach das dafür, dass die Weiterleitung zumindest auch wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers berührte. Deshalb greife die Haushaltsausnahme nicht.

Oberlandesgericht: DSGVO nicht anwendbar

Das Oberlandesgericht Frankfurt beurteilte den Fall später anders und hob das Urteil auf. Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die DSGVO hier nicht anwendbar, weil die Beklagte selbst nicht im Rahmen einer eigenen beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt habe.

Dass die Nachrichten im Arbeitsverhältnis der Klägerin Folgen hatten oder dass die Beklagte möglicherweise mit einer Kündigung rechnete, ändere daran nichts. Maßgeblich sei vielmehr, dass ihr eigenes Handeln privat geblieben sei.

Auch einen Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sah das Oberlandesgericht nicht. Zwar habe die Beklagte unzulässig und schuldhaft in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen, möglicherweise sogar in deren Intimsphäre. Die Richter stuften den Eingriff aber nicht als so schwerwiegend ein, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehe.

Offene Rechtsfrage mit möglicher Bedeutung für Europa

Nach Einschätzung des IT-Rechtlers Niko Härting treffen in dem Verfahren zwei Rechtsgebiete aufeinander: Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht. Im Zentrum steht die Frage, ob bei der Haushaltsausnahme allein auf die Beweggründe der Person abzustellen ist, die Nachrichten weiterleitet, oder ob auch relevant ist, dass der Empfänger die Inhalte beruflich verwenden kann.

Gerade hierzu gebe es bislang nur wenig Rechtsprechung, sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene. Deshalb gilt es als gut möglich, dass der BGH den EuGH um eine Auslegung des europäischen Datenschutzrechts bittet.

Eine endgültige Klärung, wann private Kommunikation beim Weiterleiten den Schutz des rein persönlichen Bereichs verliert, steht damit weiter aus.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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