BGH prüft Diskriminierungsvorwurf gegen Rehaklinik – Urteil für 21. Mai angekündigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob Menschen mit Behinderung bei möglicher Diskriminierung im Gesundheitswesen besseren rechtlichen Schutz erhalten können. Im Mittelpunkt steht, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch auf medizinische Behandlungen und Reha-Verträge anwendbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung dazu gibt es bislang nicht.
Auslöser ist der Fall einer heute 72-jährigen blinden Frau aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen. Nach einer Knieoperation im Jahr 2022 war sie nach eigenen Angaben nach vorheriger Absprache zu einer Anschlussrehabilitation in eine Klinik in Nordhessen gebracht worden. Auch auf ihre Sehbehinderung habe sie die Einrichtung vorab hingewiesen. Trotzdem sei ihr bei der Ankunft die Aufnahme verweigert worden.
Frau schildert Ablehnung als zutiefst verletzend
Die Klägerin berichtet, eine Chefärztin habe ihr direkt gesagt: „Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind.“ Danach sei sie zunächst sprachlos gewesen. „Ich war natürlich völlig geschockt“, sagte Renate S., die nicht mit vollem Namen genannt werden möchte. So sei sie in ihrem Leben noch nie behandelt worden.
Nach ihrer Darstellung musste sie anschließend rund vier Stunden auf den Rücktransport warten. In dieser Zeit habe man ihr weder Essen noch Getränke angeboten. Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut und Verzweiflung geweint. Sie habe sich behandelt gefühlt „wie ein Mensch zweiter Klasse“. Zurück im Krankenhaus, in dem sie zuvor operiert worden war, habe sie Trost erfahren.
Statt die Reha wie geplant anzutreten, kam die Frau wieder in die Klinik zurück, in der sie zuvor behandelt worden war. Dort blieb sie noch etwa eine Woche, bevor sie schließlich in einer anderen Rehaklinik versorgt werden konnte.
Vor Gericht geht es vor allem um eine Grundsatzfrage
Die persönlichen Umstände der Zurückweisung spielten in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe nach Angaben aus dem Verfahren nur eine untergeordnete Rolle. Im Zentrum stand vielmehr eine Rechtsfrage mit möglicher Signalwirkung für das gesamte Gesundheitswesen: Schützt das AGG auch vor Diskriminierung bei medizinischen Behandlungen?
Die Frau verlangt unter anderem 3.000 Euro Entschädigung von der Rehaklinik. In den Vorinstanzen blieb sie damit bislang ohne Erfolg. Das Amtsgericht Fritzlar wies die Klage ab, das Landgericht Kassel bestätigte die Entscheidung. Die Gerichte argumentierten, ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung sei kein Massengeschäft oder ein vergleichbares Rechtsgeschäft. Deshalb greife das AGG hier nicht.
BGH erörtert Betreuungsaufwand und Charakter der Behandlung
Vor dem dritten Zivilsenat des BGH ging es nicht nur um den Einzelfall, sondern auch um mehrere Grundsatzfragen: Wie individuell ist eine Reha-Behandlung rechtlich einzuordnen? Und: Müssen Einrichtungen einen erhöhten Betreuungsaufwand für Menschen mit Behinderung hinnehmen?
Der Anwalt der Klinik argumentierte in Karlsruhe, eine Einrichtung müsse Patienten nicht unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter der Klägerin verwies dagegen auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen eine Behinderung auszugleichen sei. Eine Einrichtung könne daher eigentlich nicht überrascht sein, wenn dort Menschen mit Behinderung behandelt werden sollen.
Entscheidung könnte Folgen für viele Diskriminierungsfälle haben
Der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael Richter, sieht in dem Verfahren mögliche weitreichende Folgen. Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, würde damit nach seiner Einschätzung klargestellt, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann. Das könnte dann nicht nur Menschen mit Behinderung helfen, sondern auch anderen Betroffenen, die im Gesundheitswesen aus anderen Gründen benachteiligt werden.
Die Klägerin ist überzeugt, dass allein ihre Blindheit der Grund für die Zurückweisung war. Unterstützung erhält sie vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der auf zahlreiche ähnliche Berichte aus Arztpraxen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen verweist. Aus Sicht des Verbands fehlt Betroffenen bislang häufig eine klare gesetzliche Grundlage, um sich gegen Diskriminierung im Gesundheitswesen zu wehren.
Antidiskriminierungsstelle berichtet von Hunderten Anfragen
Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hält Diskriminierung im Gesundheitsbereich für ein verbreitetes Problem. Nach ihren Angaben hat jeder vierte Befragte in Umfragen schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis erlebt.
Im vergangenen Jahr hätten sich zudem rund 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen. Sollte der BGH bestätigen, dass das AGG auch im Gesundheitssektor gilt, wäre das nach Atamans Einschätzung eine wegweisende Entscheidung für den Diskriminierungsschutz in Deutschland und für viele Millionen Menschen, die auf medizinische Versorgung angewiesen sind.
Falls Karlsruhe anders entscheidet, sieht Ataman den Gesetzgeber am Zug. Nach Angaben ihres Sprechers ist ein solcher Schutz für den Gesundheitsbereich in der vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten AGG-Reform bislang nicht ausdrücklich berücksichtigt.
Kliniken verweisen auf Bedarf nach Rechtssicherheit
Die betroffene Rehaklinik äußerte sich zu dem laufenden Verfahren nicht. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken erklärte vor der Verhandlung, private Reha- und Vorsorgekliniken stünden für eine qualitativ hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung. Eine höchstrichterliche Klärung zur Reichweite des AGG im Gesundheitswesen werde begrüßt, weil sie mehr Rechtssicherheit schaffen könne.
AGG seit 20 Jahren in Kraft
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besteht seit 20 Jahren. Es soll Menschen vor Benachteiligung schützen, etwa wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, ihrer Behinderung, Religion oder sexuellen Identität. Eine wichtige Rolle spielt es bislang vor allem im Arbeitsleben oder etwa bei der Wohnungssuche. Ob dieser Schutz in gleicher Weise auch für medizinische Leistungen gilt, ist bisher jedoch nicht abschließend geklärt.
Klägerin sieht größeres strukturelles Problem
Renate S. betont, es gehe ihr nicht nur um ihre eigene Erfahrung. Menschen mit Sehbehinderung werde immer wieder abgesprochen, dass sie sich selbstständig umziehen oder Dokumente eigenhändig unterschreiben könnten. Auch Probleme beim Arztbesuch mit Blindenhund würden Betroffene erleben. Darüber hinaus verweist sie auf mögliche Benachteiligungen etwa gegenüber Schwarzen Menschen oder Musliminnen mit Kopftuch. Aus ihrer Sicht zeigt der Fall, dass Diskriminierung im Gesundheitswesen kein Einzelfall ist.
Entscheidung am 21. Mai
Der Bundesgerichtshof will sein Urteil am 21. Mai um 10.00 Uhr verkünden. Schon jetzt ist klar: Die Entscheidung aus Karlsruhe könnte Maßstäbe dafür setzen, wie weit der Schutz vor Diskriminierung im deutschen Gesundheitswesen künftig reicht.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion