Politik

Angriffe auf Ärzte und Zugbegleiter: Härtere Strafen

Härtere Strafen geplant: Wer Polizei oder Ärzte angreift, soll länger ins Gefängnis. Auch bei Volksverhetzung droht mehr.

30.09.2026, 04:00 Uhr

Kabinett beschließt schärfere Strafen bei Angriffen auf Beschäftigte im öffentlichen Interesse

Wer Busse fährt, Züge begleitet, in Kliniken oder Praxen arbeitet oder bei Feuerwehr und Rettungsdienst im Einsatz ist, soll künftig besser vor Gewalt geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) begründet das Vorhaben mit der wachsenden Zahl von Übergriffen auf Menschen, die für das Gemeinwohl arbeiten. Wer das Land am Laufen halte, verdiene besonderen Schutz. Es gehe dabei nicht nur um die Sicherheit einzelner Beschäftigter, sondern auch um die Funktionsfähigkeit des Staates.

Die Ministerin verweist zudem auf ein raueres gesellschaftliches Klima. Sowohl im Internet als auch im Alltag sei häufiger zu beobachten, dass Konflikte nicht friedlich gelöst würden und Respekt im Umgang miteinander verloren gehe. Der Staat müsse deshalb ein deutliches Signal setzen, dass solche Gewalt Konsequenzen hat. Zugleich betonte Hubig, dass Strafverschärfungen allein nicht ausreichten. Wichtig seien auch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, etwa in Zügen und an Bahnhöfen.

Debatte nach tödlichem Angriff auf Zugbegleiter

Das Justizministerium hatte bereits Ende 2025 einen ersten Vorschlag für besseren Schutz von Beschäftigten mit Aufgaben für das Gemeinwohl vorgelegt. Zusätzliche Aufmerksamkeit bekam das Thema im Februar, als ein Zugbegleiter nach einer Attacke bei einer Fahrscheinkontrolle starb.

Nach Angaben von Hubig gibt es allein bei der Bahn inzwischen rund fünf Angriffe pro Tag. Wo Beschäftigte regelmäßig solchen Risiken ausgesetzt seien, müsse der Staat besonderen Schutz gewährleisten. Das gelte ebenso für andere Berufsgruppen in Bereichen von öffentlichem Interesse.

Zustimmung kam von der Deutschen Bahn. Personalvorstand Martin Seiler erklärte, die geplanten Regelungen stärkten den Schutz der Mitarbeitenden. Sie ergänzten die bereits laufenden Maßnahmen des Konzerns für mehr Sicherheit auf Bahnhöfen und in Zügen, darunter Bodycams, verbesserte Schutzausrüstung und Deeskalationstrainings.

Besserer Schutz für Bahn und kritische Infrastruktur

Nach dem Entwurf sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bahn sowie Beschäftigte anderer kritischer Infrastrukturen, etwa in der Strom- oder Wasserversorgung, strafrechtlich besser geschützt werden. Wer sie tätlich angreift, soll künftig mit vergleichbaren Strafen rechnen müssen wie bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte.

Höhere Mindeststrafen für Angriffe auf Einsatzkräfte

Vorgesehen ist außerdem eine Verschärfung der Strafen bei Angriffen auf Polizistinnen und Polizisten, Gerichtsvollzieher, Feuerwehrleute, Rettungskräfte sowie Helfer im Katastrophen- und Zivilschutz. Bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte soll die Mindestfreiheitsstrafe von bisher drei auf sechs Monate steigen. In besonders schweren Fällen wäre mindestens ein Jahr Haft vorgesehen.

Auch der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte soll härter sanktioniert werden. Geplant sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle gibt es gesonderte Regelungen. Dazu zählen etwa der Einsatz von Waffen, gemeinschaftlich begangene Taten, erhebliche Gefährdungen des Opfers oder ein hinterlistiger Überfall. Dann könnte eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bislang liegt der Strafrahmen bei Widerstandshandlungen bei bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bei bis zu fünf Jahren.

Mehr Schutz für Personal in Praxen und Kliniken

Auch Beschäftigte in Heilberufen sollen stärker geschützt werden. Für tätliche Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonal oder Apotheker sieht der Entwurf mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe vor, in besonders schweren Fällen zwischen einem und zehn Jahren. Bislang galten spezielle Strafvorschriften für medizinisches Personal nur in bestimmten Bereichen wie dem ärztlichen Notdienst oder der Notaufnahme.

Schutz für Politiker und kommunale Mandatsträger

Bei Angriffen auf Politikerinnen und Politiker sollen Gerichte künftig ausdrücklich berücksichtigen, ob eine Tat geeignet ist, eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse erheblich zu beeinträchtigen. Das könnte etwa dann eine Rolle spielen, wenn Bedrohungen oder Übergriffe Amtsträger oder Mandatsträger einschüchtern und ihre Arbeit erschweren.

Der Schutz soll dabei nicht nur für Bundes- und Landesebene gelten, sondern ausdrücklich auch für kommunale und europäische Verantwortungsträger. Damit würden auch Gemeinderäte und Bürgermeister besser gegen Nötigung durch Gewalt oder Gewaltandrohungen abgesichert.

Bei Beleidigungen gegen Amtsträger im Dienst oder wegen ihrer Tätigkeit soll künftig zudem nicht nur die betroffene Person selbst Strafantrag stellen können. Auch Vorgesetzte sollen dazu befugt sein. Richtet sich die Beleidigung gegen eine Behörde, soll dies auch deren Leitung oder die zuständige Aufsichtsbehörde übernehmen können.

Passives Wahlrecht könnte bei Volksverhetzung aberkannt werden

Wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, könnte nach dem Willen der Regierung künftig zusätzlich für eine bestimmte Zeit das Recht verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden oder bei Wahlen zu kandidieren. Dieser Entzug des passiven Wahlrechts wäre für zwei bis fünf Jahre möglich, läge aber im Ermessen des Gerichts und träte nicht automatisch ein.

Damit ist der aktuelle Entwurf weniger streng als eine frühere Fassung. Damals war vorgesehen, diese Folge bereits ab einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung zu ermöglichen.

Volksverhetzung liegt vor, wenn öffentlich Hass gegen bestimmte Gruppen geschürt oder zu Gewalt und Willkür gegen sie aufgerufen wird und dadurch der öffentliche Frieden gefährdet wird. Schon jetzt gilt: Wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wird, verliert automatisch für eine gewisse Zeit die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und zu Wahlen anzutreten. Auch bei Delikten wie Wahlfälschung oder Wählernötigung kann ein Gericht bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen Wahlrechte zusätzlich beschränken.

Höherer Strafrahmen bei Volksverhetzung

Darüber hinaus soll auch der Strafrahmen für Volksverhetzung angehoben werden. Wenn der Bundestag zustimmt, könnte statt bislang bis zu drei Jahren künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Nach der Kabinettsvorlage soll Volksverhetzung zudem nicht nur dann strafbar sein, wenn sich die Hetze gegen Gruppen im Inland richtet. Auch Äußerungen mit Auslandsbezug könnten erfasst werden, wenn sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Das wäre etwa dann denkbar, wenn gegen eine ausländische Gruppe gehetzt wird und dies Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen in Deutschland auslösen könnte, die dieser Gruppe zugerechnet werden.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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