Karlsruhe prüft Bayerns Polizeigesetz – Streit um „drohende Gefahr“, Präventivgewahrsam und Handgranaten
Wie weit darf der Staat eingreifen, noch bevor eine konkrete Straftat unmittelbar bevorsteht? Genau darüber verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Blick auf das umstrittene bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG). Im Zentrum stehen weitreichende Befugnisse der Polizei, die seit Jahren Kritik auslösen und nach Einschätzung der Kläger zahlreiche Grundrechte berühren.
Gerichtspräsident Stephan Harbarth sagte zum Auftakt, beanstandet würden Verstöße gegen eine Vielzahl von Grundrechten. Verhandelt wird über eine abstrakte Normenkontrolle sowie eine Verfassungsbeschwerde. Die Verfahren tragen die Aktenzeichen 1 BvF 1/18 und 1 BvR 2271/18. Mit einer Entscheidung wird erst in einigen Monaten gerechnet.
Ausgangspunkt der Gesetzesverschärfung vor fast zehn Jahren sei nach Harbarths Worten die anhaltend hohe Bedrohung durch internationalen und nationalen Terrorismus sowie Extremismus gewesen. Genannt wurden dabei unter anderem der rassistisch motivierte Anschlag am Münchner Olympia-Einkaufszentrum im Juli 2016 sowie der islamistisch motivierte Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz im Dezember 2016.
Den Antrag auf Normenkontrolle hatten 2018 Abgeordnete von FDP, Linken und Grünen eingebracht. In Karlsruhe geht es dabei inzwischen um 216 amtierende und frühere Bundestagsabgeordnete, die sich in einer ungewöhnlichen „Allianz für den Rechtsstaat“ zusammengeschlossen haben. Unterstützt wird die Verfassungsbeschwerde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und dem Bündnis NoPAG.
Innenminister verweist auf Zuspruch aus der Bevölkerung
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigte das PAG in Karlsruhe erneut. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger halte es aus seiner Sicht für richtig, dass die Polizei schon dann handelt, wenn konkrete Erkenntnisse darauf hindeuten, dass sich etwas Gefährliches anbahnt – etwa um einen Terroranschlag noch vor der Tat zu verhindern. Als weiteres Beispiel nannte Herrmann Stalking.
Vertreter der bayerischen Polizei verwiesen außerdem auf häusliche Gewalt, sogenannte Gefährderansprachen und andere schwerwiegende Straftaten. Fielen diese Befugnisse weg, entstünde nach ihrer Darstellung eine erhebliche Schutzlücke.
Dem hielt der Staatsrechtler Thorsten Kingreen, der die klagenden Abgeordneten vertritt, in der mündlichen Verhandlung entgegen, entscheidend sei nicht nur, wie das Gesetz bislang angewendet worden sei, sondern auch, welches Potenzial für problematische Entwicklungen in ihm stecke. Er warnte zudem vor den Folgen, wenn solche Befugnisse in die falschen Hände gerieten. Kingreen bezeichnete es als absolute Ausnahme, dass von der Bundesebene aus gegen ein Landesgesetz vorgegangen werde.
Die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Carla Bünger, sprach von einem wichtigen gemeinsamen Signal für Bürger- und Freiheitsrechte. Die Allianz sei sich einig, dass staatliches Handeln gerade bei derart tiefgreifenden Eingriffsmöglichkeiten wirksam kontrolliert werden müsse.
Streitpunkt „drohende Gefahr“
Im Mittelpunkt steht vor allem die im PAG verankerte Schwelle der drohenden Gefahr. Danach darf die Polizei bereits tätig werden, obwohl noch keine konkrete Gefahr feststeht und eine Straftat noch nicht unmittelbar bevorsteht. Sie kann dann Maßnahmen ergreifen, um Sachverhalte aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zu verhindern – also auch prüfen, ob sich überhaupt eine konkrete Gefahr abzeichnet.
Die Kläger halten diese Eingriffsschwelle für unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Kritiker sehen die Gefahr, dass die Polizei dadurch immer weiter in einen Bereich vordringt, der eher an nachrichtendienstliches Arbeiten erinnert – also an verdecktes Handeln weit im Vorfeld bloß vermuteter Straftaten. Bünger warf dem Gesetz vor, die Polizei mit dem unbestimmten Begriff der „drohenden Gefahr“ in eine Rolle zu drängen, die eher einem Geheimdienst gleiche.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob einzelne Aspekte des PAG zu weit gehen – und dies meist verneint.
Neu aufgegriffen wurde in Karlsruhe auch ein Beispiel des Staatsrechtlers Ralf Poscher, der die weite Auslegung der Norm kritisierte. Er sagte sinngemäß, schon der Einkauf von Farbeimern und Kartoffelbrei durch eine bekannte Klimaaktivistin könne unter dem Begriff der „drohenden Gefahr“ Maßnahmen auslösen, die sich dann sogar auf Baumärkte, Lebensmittelhändler und deren Kundschaft erstrecken könnten. Solche Szenarien zeigten aus seiner Sicht, wie weit die Vorschrift ausgelegt werden könne.
Für die bayerische Staatsregierung wies Markus Möstl diese Darstellung zurück. Eine Gefahrenprognose dürfe nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden; ein solches Vorgehen wäre unzulässig. Er sprach von einem Zerrbild, das das Anliegen des Gesetzgebers verzerrt darstelle.
Präventivgewahrsam und Waffen der Polizei
Ebenfalls umstritten ist der Präventivgewahrsam. Nach richterlicher Anordnung kann die bayerische Polizei Menschen bis zu einem Monat festhalten, um erhebliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Eine Verlängerung um maximal einen weiteren Monat ist möglich. Insgesamt kann der Freiheitsentzug damit bis zu zwei Monate dauern.
Bekannt wurde diese Praxis besonders im Zusammenhang mit Protestaktionen von Klimaaktivisten. Die Kläger sehen darin einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person beziehungsweise die körperliche Freiheit. Der Münchner Polizeivizepräsident Christian Huber erklärte vor Gericht, manche Klimaaktivisten hätten es geradezu darauf angelegt, in Gewahrsam zu kommen. Er sprach von Märtyrertum und zugleich von einer absoluten Ausnahmesituation.
Karlsruhe befasst sich außerdem mit der 2018 ausgeweiteten Befugnis der Polizei, Explosivmittel wie Handgranaten einzusetzen. Kritisiert wird, dass ein solcher Einsatz nach der beanstandeten Regelung selbst dann möglich sein könnte, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Darüber hinaus soll geprüft werden, ob die Polizei aus unbekanntem Spurenmaterial mittels molekulargenetischer Untersuchung personenbezogene Merkmale wie Geschlecht oder Alter bestimmen darf.
Nach einem langen Verhandlungstag beendete Harbarth die mündliche Verhandlung kurz nach 20.00 Uhr. Eine ursprünglich für Mittwoch vorgesehene Fortsetzung findet nicht statt.
Verfassungsbeschwerde von zehn Betroffenen
Neben der Klage der Abgeordneten verhandelt der Erste Senat auch über eine Verfassungsbeschwerde von zehn Betroffenen. Dazu zählen nach Angaben aus dem Verfahren unter anderem eine Journalistin, ein Arzt sowie Menschen aus der Fußball-Fanszene.
Eine der Beschwerdeführerinnen ist Stephanie Dilba. Vor der Verhandlung sagte sie, sie sei froh, in einem sicheren Land zu leben. Diese Sicherheit lasse sich ihrer Ansicht nach aber auch mit rechtsstaatlichen Mitteln gewährleisten. Zusätzliche Befugnisse für die Polizei halte sie dafür nicht für nötig.
Bedeutung weit über Bayern hinaus
Das Urteil dürfte nach Einschätzung vieler Beteiligter bundesweit beachtet werden. Nach Darstellung des Bündnisses NoPAG hatte die Fassung des PAG von 2018 Vorbildcharakter für neuere Polizeigesetze in Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Sachsen sowie für das Bundeskriminalamtgesetz.
Gerade deshalb kommt der Karlsruher Prüfung besondere Bedeutung zu: Sie könnte Maßstäbe dafür setzen, wie weit präventive Polizeibefugnisse in Deutschland reichen dürfen – und wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber