Sportrechtler kritisieren FIFA-Entscheidung zu Balogun scharf
Die Entscheidung der FIFA, die automatische Sperre gegen den US-Angreifer Folarin Balogun vor dem WM-Achtelfinale aufzuheben, sorgt unter Sportjuristen für deutliche Kritik. Thomas Summerer, Sportrechtsanwalt aus München, bezeichnete den Schritt als rechtswidrig. Aus seiner Sicht missachte der Weltverband zentrale Prinzipien des Sportrechts, darunter die Bindung an die Regeln sowie die Unantastbarkeit von Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter.
Summerer: Keine Auslegung möglich
Balogun, 25 Jahre alt, war im Sechzehntelfinale gegen Bosnien-Herzegowina mit Rot vom Platz gestellt worden. Nach übereinstimmenden Medienberichten soll US-Präsident Donald Trump FIFA-Präsident Gianni Infantino kontaktiert und auf eine Überprüfung der Sperre gedrängt haben.
Summerer betonte, dass die Sperre nach einer Roten Karte automatisch für das folgende Spiel gelte und dabei keinerlei Ermessensspielraum bestehe. Die FIFA habe dies vor Beginn der Weltmeisterschaft in einem Schreiben an die nationalen Verbände sogar ausdrücklich bestätigt. Deshalb sei es aus seiner Sicht systemwidrig, nun auf eine Möglichkeit zur Aussetzung nach Artikel 27 des Disziplinarcodes zurückzugreifen.
Mögliche rechtliche Folgen bei Balogun-Einsatz
Nach Einschätzung Summerers könnte der Vorgang erhebliche juristische Konsequenzen haben. Sollte Balogun im nächsten Spiel eingesetzt werden, könnte die Partie wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Statuten anfechtbar sein. Im Falle einer Niederlage hätte Belgien demnach die Möglichkeit, gegen das Ergebnis vorzugehen. Das könnte im Extremfall Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Turniers haben.

Zugleich warf Summerer der FIFA vor, mit dieser Entscheidung ihrem eigenen Leitspruch „For the good of the game“ zu widersprechen.
Auch Schickhardt zeigt sich fassungslos
Auch der Sportrechtsanwalt Christoph Schickhardt reagierte mit Unverständnis auf die ausgesetzte Sperre. Gegenüber der Ludwigsburger Kreiszeitung sagte er, die Regel, wonach ein Platzverweis mindestens eine Spielsperre nach sich ziehe, gehöre zu den unumstößlichen Grundlagen des internationalen Sportrechts. Der gesamte Vorgang werfe aus seiner Sicht erhebliche Fragen auf und sorge unter erfahrenen Sportjuristen vor allem für Kopfschütteln.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber