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Versorgungsausgleich nach Scheidung soll gerechter und fehlerfreier werden

Vergessene Betriebsrenten und Einmalzahlungen: Wie neue Regeln Ex-Partnern nach der Scheidung mehr Gerechtigkeit bei der Rente bringen sollen.

22.04.2026, 04:30 Uhr

Rentenansprüche sollen im Fall einer Scheidung künftig umfassender zwischen früheren Ehepartnern verteilt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium vor, den das Kabinett nun beschlossen hat.

Fehlende Angaben sollen später noch korrigiert werden können

Schon jetzt werden Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, bei einer Scheidung grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt. Problematisch ist bislang jedoch: Werden Ansprüche im sogenannten Versorgungsausgleich nicht angegeben, übersehen oder bewusst verschwiegen, hat das Nachteile für den Ex-Partner. Nach den neuen Plänen sollen solche Ansprüche künftig auch nachträglich noch berücksichtigt und ausgeglichen werden können. Das betrifft etwa Betriebsrenten aus früheren Arbeitsverhältnissen.

Zudem sollen künftig auch Rentenansprüche von Unternehmern einbezogen werden, wenn diese nicht als laufende monatliche Zahlung, sondern als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, bei sehr kleinen Anwartschaften häufiger auf eine Aufteilung zu verzichten, damit diese nicht durch Verwaltungsaufwand nahezu vollständig aufgezehrt werden.

Hubig: Scheidung soll nicht zum Armutsrisiko werden

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht in den geplanten punktuellen Änderungen einen Schritt zu mehr Fairness zwischen geschiedenen Paaren. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden, betonte sie.

Außerdem soll eine gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs künftig früher möglich sein. Geplant ist, dass dies bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn erfolgen kann. Derzeit ist eine solche Prüfung erst ein Jahr vor Renteneintritt vorgesehen. Damit soll erreicht werden, dass entsprechende Verfahren in der Regel rechtzeitig vor dem Beginn der Rente abgeschlossen sind.

Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, muss noch der Bundestag zustimmen.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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