Bayern

Nürnbergs Automatenmärkte: feiertags nachts dicht?

Lärm, Müll, Nacht-Streit: Nürnberg zwingt Automatenmärkte zur Pause – jetzt hat ein Gericht entschieden.

12.08.2026, 16:13 Uhr

Personallose Mini-Supermärkte in der Nürnberger Innenstadt müssen an Sonn- und Feiertagen nachts vorerst geschlossen bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag eines Betreibers eines Automaten-Supermarkts zurückgewiesen. Gleichzeitig signalisierten die Richter, dass sie dessen Einwände durchaus nachvollziehen können.

Die Stadt Nürnberg stützt ihre Regelung laut Gericht auf das Bayerische Ladenschlussgesetz, das seit August 2025 gilt. Danach dürfen automatisierte Kleinstsupermärkte grundsätzlich auch während der üblichen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbegrenzt an Sonn- und Feiertagen öffnen. Weil die Sonn- und Feiertagsruhe jedoch unter besonderem Schutz des Grundgesetzes steht, können Kommunen diese Öffnungszeiten per Verordnung einschränken.

Für die Nürnberger Altstadt bedeutet das konkret: An Sonn- und Feiertagen müssen solche Läden zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr schließen. Die Stadt begründet das damit, dass besonders nachts vor allem Feiernde die Geschäfte nutzten. Dadurch kämen es vermehrt zu lautem Aufenthalt von Gruppen sowie zu mehr Müll und Lärmbelastung.

Betreiber verweist auf Gaststätten und Imbisse

Der Antragsteller hielt die Maßnahme nach Angaben eines Gerichtssprechers für ungeeignet, weil sie nur Automatenläden betreffe. Er argumentierte, dass Restaurants und Imbissbetriebe in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen ebenfalls nachts, teils bis 5.00 Uhr, geöffnet haben dürften. Würden nur die Automaten-Supermärkte geschlossen, könne sich der nächtliche Lärm in der Altstadt lediglich verlagern, statt spürbar zurückzugehen.

Nach Einschätzung des BayVGH wirkt dieses Argument durchaus schlüssig. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung fehlten den Richtern jedoch wesentliche Informationen, etwa eine systematische Erfassung der Lärmsituation rund um Gaststätten und Imbisse in der Altstadt. Deshalb sah sich das Gericht nicht in der Lage, die Nürnberger Regelung im Eilverfahren endgültig zu bewerten, und lehnte den Antrag ab. Eine endgültige Entscheidung soll nun im Hauptsacheverfahren fallen.

Ähnliche Verfahren in Regensburg und München

Auch in anderen bayerischen Städten beschäftigen nächtliche Lärmschutzmaßnahmen die Gerichte. Nach Angaben des BayVGH laufen entsprechende Prüfungen ebenfalls in Regensburg und München.

In Regensburg gelten für personallos betriebene Kleinstsupermärkte im gesamten Stadtgebiet strengere Vorgaben: An Sonn- und Feiertagen dürfen sie nur von 08.00 bis 16.00 Uhr öffnen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat diese Regelung im Hinblick auf das Ladenschlussrecht bereits als rechtmäßig bewertet. Wann der BayVGH darüber entscheidet, ist derzeit noch offen.

In München befasst sich das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Maßnahmen gegen nächtliche Ruhestörungen. Dort richten sich die Auflagen allerdings gegen Gaststätten und Kioske, nicht gegen Automatenläden. Im Fokus steht unter anderem ein Verbot, im Stadtbezirk Maxvorstadt zwischen 22.00 und 05.00 Uhr Alkohol zur Mitnahme zu verkaufen. Anders als in Nürnberg und Regensburg stützen sich diese Münchner Vorgaben nicht auf das Ladenschlussrecht, sondern auf Regelungen aus dem Gaststätten- und Sicherheitsrecht.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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