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Nach Gewalt: Diese Adresse eines Elternteils bleibt geheim

Neuer Schutz vor dem Ex: Opfer häuslicher Gewalt sollen ihren Wohnort besser verbergen können – und Kinder bekommen mehr Rechte.

22.05.2026, 10:40 Uhr

Menschen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sollen ihren neuen Aufenthaltsort in familiengerichtlichen Verfahren künftig wirksamer verbergen können. Das sieht ein nun veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, zu dem Länder und Verbände noch bis zum 10. Juli Stellung nehmen können. Zudem sollen Kinder ab 14 Jahren auf Wunsch in Verfahren, die sie unmittelbar betreffen, aktiver selbst mitwirken können.

Scheidung soll in Gewaltfällen schneller möglich sein

Bislang muss vor einer Scheidung grundsätzlich das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Ehepaare müssen also in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit einer Härtefallscheidung bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Partners, doch der Nachweis ist oft aufwendig und zeitraubend.

Künftig soll klarer geregelt werden, dass in der Regel eine unzumutbare Härte vorliegt, wenn ein Ehepartner den anderen vorsätzlich verletzt. Das soll ebenso gelten, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind von solcher Gewalt betroffen ist.

Gerichte sollen in Gewaltfällen nicht auf Einvernehmen drängen

Der Entwurf stellt außerdem klar, dass Familiengerichte bei ernstzunehmenden Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken sollen. Hintergrund ist laut Entwurf, dass Betroffene andernfalls teils als bindungsintolerant angesehen werden und sogar Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen könnten, wenn sie sich einem gerichtlichen Einigungsdruck verweigern.

Neuer Wohnort soll besser geschützt werden

Zum Schutz gewaltbetroffener Elternteile und ihrer Kinder soll sich auch bei der gerichtlichen Zuständigkeit etwas ändern. Verfahren etwa zum Sorgerecht, zur Abstammung oder zum Kindesunterhalt sollen nicht mehr automatisch an dem Familiengericht geführt werden, in dessen Bezirk das Kind aktuell lebt. Denn daraus könnten Rückschlüsse auf den neuen Wohnort des Kindes und des betroffenen Elternteils gezogen werden.

Wer von Partnerschaftsgewalt betroffen ist, soll daher unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass das Verfahren stattdessen am Gericht des früheren Aufenthaltsorts des Kindes verhandelt wird.

Mindestens eine der folgenden Bedingungen soll dafür erfüllt sein:

  • In den vergangenen sechs Monaten wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen oder eine polizeiliche Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung angeordnet.
  • Der betreuende Elternteil lebt in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Schutzeinrichtung.
  • Zwischen den Eltern läuft ein Gewaltschutzverfahren oder es besteht bereits eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Schutz vor Gewalt durch Ex-Partner als Kernanliegen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig sieht die Reform als weiteren Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. Dazu zählen aus ihrer Sicht auch bereits auf den Weg gebrachte oder vorgeschlagene Maßnahmen wie die elektronische Fußfessel für gewalttätige Ex-Partner sowie die Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen gewalttätig geworden ist. Hinweise auf Gewalt müssten in familiengerichtlichen Verfahren früh erkannt und ernst genommen werden.

Mehr Rechte für Kinder ab 14 Jahren

Nach den Plänen sollen Kinder ab 14 Jahren ihre Rechte in sie betreffenden Verfahren auf Wunsch selbst ausüben können, ohne dabei auf die Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter angewiesen zu sein. Das gilt auch in anderen Angelegenheiten, in denen das Gericht sie vor einer Entscheidung anhören muss.

Dazu gehört auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht: Die Jugendlichen sollen Zugang zu sämtlichen Unterlagen des Verfahrens erhalten können. Darunter fallen Stellungnahmen der Eltern ebenso wie Berichte von Sachverständigen oder Unterlagen des Jugendamts. Weil solche Inhalte im Einzelfall belastend sein können, soll die Einsicht freiwillig bleiben.

Eltern sollen außerdem verpflichtet werden, dem vom Gericht bestellten Verfahrensbeistand ihres Kindes ein persönliches Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen. So sollen die Interessen des Kindes im Verfahren wirksamer vertreten werden.

Einfache Lösungen auch bei einvernehmlicher Sorge-Regelung

Schon heute können sich getrennte Eltern zum Umgang mit dem Kind auf einen Vergleich einigen, den das Gericht billigt und der dann vollstreckbar ist. Künftig soll dies auch möglich sein, wenn zwischen den Eltern kein Streit über die Übertragung der elterlichen Sorge besteht – also etwa dann, wenn sie sich über die Alleinsorge eines Elternteils oder über die gemeinsame Sorge einig sind. Nach Vorstellung des Ministeriums könnte das Zeit, Kosten und Belastungen für alle Beteiligten verringern.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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