Nordrhein-Westfalen

Street-Art-Zoff endet bitter: Kläger scheitert auch am BGH

Fast alle wollen Wuppertals Hochhaus zur XXL-Kunst machen – doch ein Eigentümer zieht bis vor den BGH. Warum?

25.09.2026, 10:19 Uhr

Im Streit um ein großflächiges Street-Art-Werk an der Fassade eines Hochhauses hat der Bundesgerichtshof die Position der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestätigt. Diese hatte sich für das Vorhaben ausgesprochen, das Teil eines stadtweiten Kunstprojekts in Wuppertal ist. Ein einzelner Eigentümer war dagegen bis nach Karlsruhe gezogen – ohne Erfolg. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen V ZR 165/25.

Das geplante Wandbild soll auf der Nordseite des Gebäudes entstehen und zu einem Ensemble mehrerer Fassadenkunstwerke entlang der Wuppertaler Talachse gehören. Für das Projekt warb nach Gerichtsangaben einst sogar der Oberbürgermeister. Die Idee dahinter: positive Effekte für Stadtbild, Marketing und Tourismus.

Wann ist eine Veränderung zu weitgehend?

Die Eigentümergemeinschaft hatte 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem Verein schließen soll, der das Kunstprojekt organisiert. Im Kern ging es damit um die Frage, wie weit die Befugnisse einer Eigentümermehrheit reichen.

Der klagende Eigentümer sah in dem Vorhaben eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage. Er argumentierte unter anderem, er könne über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen. Außerdem befürchtete er mehr Besucher und kritisierte, dass das spätere Aussehen des Kunstwerks vorab nicht konkret festgelegt worden sei.

Bereits vor dem Amtsgericht Wuppertal und dem Landgericht Düsseldorf blieb seine Klage erfolglos. Nun scheiterte er auch mit seiner Revision beim BGH.

Nach Auffassung des fünften Zivilsenats kann eine veränderte farbliche Gestaltung der Fassade grundsätzlich per Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Entscheidend sei, ob ein baulicher Eingriff die äußere Gestalt der gesamten Wohnanlage grundlegend umforme. Wo diese Grenze liegt, müsse jeweils im Einzelfall beurteilt werden.

Keine Frage des persönlichen Geschmacks

Der BGH stellte außerdem klar, dass der klagende Eigentümer nicht stärker beeinträchtigt werde als die übrigen Miteigentümer. Dass ihm das Fassadengemälde persönlich womöglich weniger gefalle als anderen, begründe keine unbillige Benachteiligung.

Zugleich betonten die Richter, dass der Eigentümerbeschluss inhaltlich ausreichend bestimmt gewesen sei. Geregelt sei gewesen, welche Fläche gestaltet werden soll, dass den Eigentümern keine Kosten entstehen und dass das Kunstwerk nach fünf Jahren überstrichen werden darf. Eine genaue Beschreibung des endgültigen Motivs sei nicht erforderlich.

BGH verweist auf den kreativen Prozess

Zur Begründung hob das Gericht hervor, dass Kunstwerke anders zu bewerten seien als viele andere bauliche Maßnahmen. Künstlerisches Schaffen verlaufe frei und entwickle sich in einem kreativen Prozess, der Versuche und Überarbeitungen einschließen könne. Deshalb müsse das Ergebnis für den Auftraggeber nicht von Anfang an in allen Einzelheiten feststehen.

Nach Ansicht des Senats gehört es gerade zum Wesen der Kunst, dass das Endergebnis nicht immer vollständig vorhersehbar ist.

Bedeutung für Stadtbild und Eigentümergemeinschaften

In seine Bewertung bezog der BGH auch ein, dass das Fassadengemälde Teil eines auf das gesamte Stadtbild gerichteten Projekts ist. Dadurch wirke das Vorhaben nicht nur bezogen auf das einzelne Haus, sondern im Zusammenhang mit dem städtischen Gesamtkonzept. Das sei auch für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage von Bedeutung.

Das Projekt ziele auf eine lebendige Stadtgestaltung und eine höhere Lebensqualität. Damit solche Konzepte funktionieren könnten, müssten auch Wohnungseigentümergemeinschaften daran teilnehmen können, so der Senat. Ein zu weites Verständnis des Begriffs der „grundlegenden Umgestaltung“ hätte nach Auffassung des Gerichts zur Folge, dass Gemeinschaften faktisch oft ausgeschlossen wären, weil sich insbesondere in größeren Anlagen Einstimmigkeit nur selten erreichen lasse.

Nach Angaben des Landgerichts hatte der Wuppertaler Oberbürgermeister das Projekt in einem Schreiben ausdrücklich unterstützt und auf mögliche touristische Aufmerksamkeit verwiesen. Ob die Fassade nun tatsächlich noch bemalt wird, ist allerdings offen. Der zuständige Verein äußerte sich auf Nachfrage nicht dazu.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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