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Kabinettskompromiss bei IP-Adressspeicherung beschlossen

Kindesmissbrauch, Online-Betrug, Terror: Ermittler hoffen auf mehr Aufklärung durch eine neue Speicherpflicht. Drei Monate lang sollen Telekommunikationsanbieter alle IP-Adressen vorhalten.

22.04.2026, 05:00 Uhr

Kabinett billigt Kompromiss: IP-Adressen sollen drei Monate gespeichert werden

Im seit rund 20 Jahren geführten Streit um die anlasslose Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein neuer Schritt getan: Das Bundeskabinett hat einen Kompromissvorschlag beschlossen. Künftig sollen Internetzugangsanbieter gesetzlich verpflichtet werden, an Anschlussinhaber vergebene IP-Adressen für drei Monate zu speichern – auch ohne konkreten Anfangsverdacht. Hinzukommen sollen Port-Nummern, soweit sie für eine eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber nötig sind. Damit sollen Ermittlungen gegen Straftäter und Terrorverdächtige erleichtert werden.

Eine IP-Adresse ist im Internet gewissermaßen die digitale Anschrift eines Computers oder anderen Geräts. Weil Anbieter diese Adressen regelmäßig neu vergeben, lässt sich ohne Speicherung später oft kaum noch nachvollziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Port-Nummern helfen zusätzlich dabei, einzelne Dienste und Anwendungen auf einem Gerät zu identifizieren.

Immer mehr Kriminalität verlagert sich ins Netz

Das Vorhaben gilt als deutlich abgespeckte und datensparsamere Variante der früheren Vorratsdatenspeicherung. Diese war in Deutschland erstmals 2008 eingeführt worden – ebenfalls unter einer Koalition aus CDU, CSU und SPD. Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen liefen damals Sturm gegen die Regelung. Dass die Debatte zuletzt nüchterner geführt wird und auch Gerichte die Speicherung etwas anders bewerten, hängt laut Sicherheitsbehörden damit zusammen, dass sich immer mehr kriminelle Aktivitäten in den digitalen Raum verlagern.

Nach den aktuellen Plänen sollen weder Kommunikationsinhalte noch Standortdaten gespeichert werden. Auf die gesicherten IP-Adressen dürfen Strafverfolgungsbehörden nur zugreifen, wenn der Anfangsverdacht einer bestimmten Straftat besteht und die Abfrage zur Aufklärung erforderlich ist.

Über die Details des Kompromisses hatten Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CDU) in mehreren Gesprächsrunden verhandelt. Hubig betonte, die Grundrechte blieben gewahrt, zugleich werde die Strafverfolgung im Netz gestärkt. Dobrindt sieht in der Reform einen Schritt, um ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Tätern und Ermittlern zu beseitigen.

Wichtiges Ermittlungsinstrument etwa bei Kindesmissbrauchsdarstellungen

Die neue Speicherpflicht soll vor allem die Aufklärungsquote bei Online-Betrug, Hasskriminalität im Internet, Terrorermittlungen sowie bei der Herstellung und Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erhöhen. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamts ist die IP-Adresse gerade in solchen Fällen häufig der einzige brauchbare Ermittlungsansatz.

Rückblick: die frühere Vorratsdatenspeicherung

Die erste gesetzliche Regelung von 2008 verpflichtete Telekommunikationsanbieter dazu, Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kundinnen und Kunden ohne Anlass sechs Monate lang zu speichern. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschrift 2010 für verfassungswidrig. Beanstandet wurden insbesondere der unverhältnismäßige Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und Mängel beim Schutz der Daten.

Nach langen politischen Auseinandersetzungen beschloss der Bundestag später ein neues Gesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat. Es sah eine Speicherung von Verkehrsdaten für zehn Wochen und von Standortdaten für vier Wochen vor. 2017 wurde die Anwendung der Regelung durch das Bundesverwaltungsgericht vorläufig gestoppt.

Der Europäische Gerichtshof entschied 2022, dass die deutsche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Im Frühjahr 2024 stellte das Gericht jedoch klar, dass Mitgliedstaaten Providern grundsätzlich die Speicherung von IP-Adressen vorschreiben dürfen. Voraussetzung ist, dass diese strikt getrennt von den zugehörigen Identitätsdaten gespeichert werden und ein Zugriff auf personenbezogene Informationen nur unter engen Bedingungen zur Verbrechensbekämpfung möglich ist.

Der lange Weg zum jetzigen Kompromiss

Bereits in der Zeit der Ampel-Koalition war die Frage der Datenspeicherung heftig umstritten. Der damalige Justizminister Marco Buschmann (FDP) setzte stattdessen auf das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Dabei würden Daten erst dann gesichert, wenn bereits ein Anfangsverdacht vorliegt. Das Bundeskriminalamt hielt dieses Modell allerdings für unzureichend.

Vor allem die SPD betont, dass die nun geplante Regelung keinen übermäßigen Eingriff in die Rechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger darstelle. Insbesondere könnten damit keine umfassenden Bewegungsprofile im Netz erstellt werden, da lediglich IP-Adressen und nötigenfalls Port-Nummern gespeichert würden.

Hubig zufolge soll auf den Datenbestand künftig nicht nur die Strafverfolgung zugreifen können. Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt sieht demnach auch vor, dass Betroffene solcher Taten sich an ein Zivilgericht wenden können. Das Gericht könnte dann ein Auskunftsersuchen an das Telekommunikationsunternehmen richten. Für Privatpersonen sollen dabei allerdings höhere Hürden gelten als für Ermittlungsbehörden.

Weitere Punkte im Gesetzentwurf

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Strafverfolgungsbehörden künftig bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchführen können. Dabei werden sämtliche in einer bestimmten Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten erhoben. Solche Daten geben Auskunft darüber, wer wann mit wem und von welchem Ort aus kommuniziert hat.

Neu ist zudem, dass zur Gefahrenabwehr vorsorglich eine zeitlich befristete Sicherung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsanbietern angeordnet werden kann.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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